
FSK & Jugendschutz
Was bedeutet eigentlich die FSK?
Die
FSK-Angaben sollen Eltern und Angehörige bei der richtigen Filmauswahl für die
Familie unterstützen. Die Altersfreigabe von Filmen wird von der
Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft den geeigneten Altersgruppen
von 0 bis 18 Jahren zugewiesen. Wir behalten uns das Recht vor ggf. von unserem Hausrecht
Gebrauch zu machen und stufen einen Film von uns aus um eine
Altersfreigabestufe nach oben, falls wir die Entscheidung der FSK als unpassend
empfinden.
Diese Vorgaben sind für die Kinobesucher bindend und können nicht aufgehoben werden.
Filme mit der FSK 6 sind nur für Kinobesucher ab 6 Jahren zugelassen, Filme mit der FSK 16 nur für Kinobesucher ab 16 Jahren und Filme mit der FSK 18 nur für Kinobesucher ab 18 Jahren – unabhängig von der Begleitperson.
Es ist zu beachten, dass im Zweifelsfall ein entsprechender Nachweis vorgezeigt werden muss. Wer mehr über die FSK und die Altersfreigaben erfahren möchte findet das hier.
Kinder ab
6 Jahren dürfen mit Eltern, Vormund oder auch
einer erziehungssorgeberechtigten Begleitung auch Filme mit der
Kennzeichnung FSK 12 sehen: Eltern oder Vormund können die
Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen – z.B. Verwandten,
Personen im besonderen Vertrauensverhältnis und Personen mit professionellem
oder regelmäßigem Erziehungsauftrag (Ausbilder*innen, Lehrer*innen,
Gruppenleiter*innen, etc.).
Hinweis zur Überprüfungspflicht
Wird ein Kind unter 12 Jahren von einer erwachsenen Person begleitet, bei der es sich offenbar um ein Elternteil handelt, besteht kein Anlass zur Überprüfung. Bei Begleitung durch eine erziehungssorgeberechtigte Person reicht eine schlüssige mündliche Bestätigung der Beauftragung aus, sofern die Situation keinen Grund zum Zweifel bildet (geringes Alter, auffälliges Verhalten, Eindruck des bloßen Vorwandes, etc.).
In Zweifelsfällen besteht auch zur rechtlichen Absicherung die Überprüfungspflicht für den Kinobetreiber: Volljährigkeit und Erziehungsbeauftragung der Begleitperson müssen anhand des Ausweises und einer von einem Elternteil/Vormund unterschriebenen schriftlichen Bestätigung mit Kontaktdaten nachgewiesen werden, in der die erziehungsbeauftragte Person und das Kind namentlich erfasst, sowie Ort und Datum der Beauftragung angegeben sind.
HINWEISE ZUR ERZIEHUNGSBEAUFTRAGUNG
Personensorgeberechtigte sind
die Eltern oder, in Ausnahmefällen, ein vom Familiengericht bestellter Vormund.
Erziehungsbeauftragt nach dem
Jugendschutzgesetz ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder
zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der Personensorgeberechtigten
Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
Wichtige Informationen für Personensorgeberechtigte und Erziehungsbeauftragte:
- Stelle beim Besuch abendlicher Kino-Veranstaltungen die Heimfahrt deines Kindes sicher und beachte die altersgerechte Aufenthaltsdauer für Kinder & Jugendliche im Kino (Mehr dazu s. u.).
- Stelle sicher, dass die/der Erziehungsbeauftragte während der Begleitung deines Kindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen steht.
- Stelle sicher, dass die/der Erziehungsbeauftragte über die Regelungen des Jugendschutzgesetzes Bescheid weiß: Alkoholverbot unter 16 Jahren, keine Spirituosen und auch keine branntweinhaltigen Getränke (auch keine branntweinhaltigen Mixgetränke) unter 18 Jahren. Rauchverbot unter 18 Jahren.
- Die/der Erziehungsbeauftragte muss volljährig sein! Er/sie sollte sich gegenüber anderen ausweisen können.
- Die/der Erziehungsbeauftragte muss reif genug und in der Lage sein, deinem Kind in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können. Erziehungsbeauftragte übernehmen die Aufsichtspflicht. Überzeuge dich, ob sie/er dieser Aufgabe gewachsen ist.
Wichtige Informationen zum
Erziehungsauftrag:
Der Erziehungsauftrag erlangt seine Gültigkeit nur in Verbindung mit einer Kopie des Ausweise (Vorder- und Rückseite) mindestens eines Erziehungsberechtigten! Das Formular muss vom Jugendlichen an der Kinokasse bzw. Kontrolle abgegeben werden. Der Erziehungsbeauftragte muss sich ebenfalls in dem Kinosaal aufhalten.
Achtung! Bei Kinobesuchen ist
jedoch zu beachten, dass die Altersfreigaben der Filme auch in Begleitung durch
eine erziehungsbeauftragte Person ausnahmslos gültig bleiben!
Aufenthaltsdauer von Kindern und Jugendlichen
Die erlaubte Aufenthaltsdauer von
Kindern und Jugendlichen ist wie folgt durch den Gesetzgeber bestimmt:
- Kinder unter
sechs Jahren dürfen nur ins Kino, wenn sie von den Eltern (Eltern oder der
gesetzlicher Vormund) oder einer erziehungssorgeberechtigten Person begleitet
werden. Formular
Erziehungsbeauftragung downloaden
- Kinder von 6 bis einschließlich 13
Jahren dürfen ohne Begleitung Kinofilme besuchen, die einschließlich
Vorprogramm spätestens um 20 Uhr enden.
- Jugendlichen ab 14 Jahren ist der
Kinobesuch ohne Begleitung bis 22 Uhr einschließlich Vorprogramm gestattet.
- Jugendliche zwischen 16 und 17
Jahren dürfen sich bis 24 Uhr einschließlich Vorprogramm im Kino
aufhalten.
Die genehmigte Aufenthaltsdauer beeinflusst jedoch nicht die
FSK-Freigabe, diese muss stets eingehalten werden.